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SKA 2008 12

amtliche Bewertung

Graubünden · 2008-06-25 · Deutsch GR
Quelle Original Export Word PDF BibTeX RIS

Ablieferung verfallener Lohnabzüge | Beschwerde 17 Abs. 1 SchKG

Erwägungen (3 Absätze)

E. 2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 30. Mai 2008, in die Vernehmlas- sung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 4. Juni 2008 samt mitgereichten Ver- fahrensakten, in die Vernehmlassung der Y. vom 19. Juni 2008 sowie in Erwägung, - dass die Y. nach einem vorausgegangenen Arrestverfahren am 8. August 2007 beim Betreibungsamt Oberengadin gegen Z. ein Betreibungsbegehren für die Forderung von Fr. 16'179.30 stellte, - dass Z. gegen den erlassenen Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag er- hoben hat, so dass die Gläubigerin am 7. November 2007 das Fortsetzungs- begehren stellte, - dass in der Folge das Pfändungsverfahren durchgeführt wurde und am 28. November 2007 für Z. ein Existenzminimum von Fr. 4'000.--berechnet wurde, - dass der X. als Arbeitgeberin von Z. am 29. November 2007 die Lohnpfän- dung über Fr. 200.-- pro Monat angezeigt wurde, - dass am 7. Januar 2008 eine neue Existenzminimumberechnung vorgenom- men wurde und diesmal der Notbedarf auf Fr. 1'300.-- pro Monat festgelegt wurde, so dass eine pfändbare Lohnquote von Fr. 2'900.-- resultierte, was der Arbeitgeberin gleichentags angezeigt wurde, - dass die Existenzminimumberechnung am 7. Februar 2008 ein weiteres Mal korrigiert wurde, was zu einer pfändbaren Lohnquote von Fr. 2'513.60 führte, - dass die X. letztmals am 21. Mai 2008 vom Betreibungsamt Oberengadin aufgefordert wurde, die verfallenen Lohnabzüge von insgesamt Fr. 2'900.-- abzuliefern, - dass die X. am 30. Mai 2008 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 21. Mai 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und sich über die Höhe der Lohnpfändungssumme be- schwerte, - dass das Betreibungsamt Oberengadin am 4. Juni 2008 auf Abweisung der Beschwerde antrug, - dass die Y. am 19. Juni 2008 beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne,

E. 3 - dass offen bleiben kann, ob gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 21. Mai 2008 an die X., wonach sie die angefallenen Lohn- abzüge umgehend abzuliefern habe, überhaupt Beschwerde geführt werden kann, da die massgebliche Anzeige der Lohnpfändung bereits viel früher er- gangen sei, - dass festzuhalten ist, dass die Arbeitgeberin durch die gegenüber ihrem Ar- beitnehmer verfügte Lohnpfändung nicht direkt berührt ist, da sie mit der Ver- fügung des Betreibungsamtes lediglich verpflichtet wird, ihre Lohnzahlungs- pflicht künftig teilweise gegenüber dem Betreibungsamt zu erfüllen, - dass die Arbeitgeberin somit in ihren schutzwürdigen Interessen nicht berührt ist (vgl. BGE 130 III 400), - dass der Lohn wohl zu den beschränkt pfändbaren Vermögenswerten gehört (Art. 93 SchKG), - dass das Betreibungsamt indessen die notwendige Existenzminimumberech- nung vorgenommen hat, welche unangefochten blieb, - dass somit nicht von einer nichtigen Verfügung ausgegangen werden kann, was die Arbeitgeberin hätte anzeigen dürfen (vgl. BGE 130 III 400), - dass auf die Beschwerde mangels Rechtschutzinteresses somit nicht einge- treten werden kann, - dass gemäss Art. 61 der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwer- deverfahren unentgeltlich ist und gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf,

E. 4 erkannt :

Dispositiv
  1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten.
  2. Es werden keine Kosten erhoben.
  3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG.
  4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs
Volltext (verifizierbarer Originaltext)

Kantonsgericht von Graubünden Dretgira chantunala dal Grischun Tribunale cantonale dei Grigioni ___________________________________________________________________________________________________ Ref.: Chur, 25. Juni 2008/kj Schriftlich mitgeteilt am: SKA 08 12 Entscheid Kantonsgerichtsausschuss als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Vorsitz Präsident Brunner RichterInnen Sutter-Ambühl, Riesen-Bienz Aktuarin ad hoc Rusch —————— In der Schuldbetreibungs- und Konkursbeschwerde der X ., Beschwerdeführerin, gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 21. Mai 2008, mitgeteilt am gleichen Tag, in Sachen der Y ., Gläubigerin und Beschwerdegegnerin, vertreten durch Rechtsanwalt lic. iur. Adrian Gmür, Postfach, St. Galler Strasse 99, 9201 Gos- sau SG, gegen Z ., Schuldner, betreffend Lohnpfändung,

2 wird nach Einsichtnahme in die Beschwerde vom 30. Mai 2008, in die Vernehmlas- sung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 4. Juni 2008 samt mitgereichten Ver- fahrensakten, in die Vernehmlassung der Y. vom 19. Juni 2008 sowie in Erwägung, - dass die Y. nach einem vorausgegangenen Arrestverfahren am 8. August 2007 beim Betreibungsamt Oberengadin gegen Z. ein Betreibungsbegehren für die Forderung von Fr. 16'179.30 stellte, - dass Z. gegen den erlassenen Zahlungsbefehl keinen Rechtsvorschlag er- hoben hat, so dass die Gläubigerin am 7. November 2007 das Fortsetzungs- begehren stellte, - dass in der Folge das Pfändungsverfahren durchgeführt wurde und am 28. November 2007 für Z. ein Existenzminimum von Fr. 4'000.--berechnet wurde, - dass der X. als Arbeitgeberin von Z. am 29. November 2007 die Lohnpfän- dung über Fr. 200.-- pro Monat angezeigt wurde, - dass am 7. Januar 2008 eine neue Existenzminimumberechnung vorgenom- men wurde und diesmal der Notbedarf auf Fr. 1'300.-- pro Monat festgelegt wurde, so dass eine pfändbare Lohnquote von Fr. 2'900.-- resultierte, was der Arbeitgeberin gleichentags angezeigt wurde, - dass die Existenzminimumberechnung am 7. Februar 2008 ein weiteres Mal korrigiert wurde, was zu einer pfändbaren Lohnquote von Fr. 2'513.60 führte, - dass die X. letztmals am 21. Mai 2008 vom Betreibungsamt Oberengadin aufgefordert wurde, die verfallenen Lohnabzüge von insgesamt Fr. 2'900.-- abzuliefern, - dass die X. am 30. Mai 2008 gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 21. Mai 2008 Beschwerde beim Kantonsgerichtsaus- schuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs einreichte und sich über die Höhe der Lohnpfändungssumme be- schwerte, - dass das Betreibungsamt Oberengadin am 4. Juni 2008 auf Abweisung der Beschwerde antrug, - dass die Y. am 19. Juni 2008 beantragte, die Beschwerde sei vollumfänglich abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden könne,

3 - dass offen bleiben kann, ob gegen die Verfügung des Betreibungsamtes Oberengadin vom 21. Mai 2008 an die X., wonach sie die angefallenen Lohn- abzüge umgehend abzuliefern habe, überhaupt Beschwerde geführt werden kann, da die massgebliche Anzeige der Lohnpfändung bereits viel früher er- gangen sei, - dass festzuhalten ist, dass die Arbeitgeberin durch die gegenüber ihrem Ar- beitnehmer verfügte Lohnpfändung nicht direkt berührt ist, da sie mit der Ver- fügung des Betreibungsamtes lediglich verpflichtet wird, ihre Lohnzahlungs- pflicht künftig teilweise gegenüber dem Betreibungsamt zu erfüllen, - dass die Arbeitgeberin somit in ihren schutzwürdigen Interessen nicht berührt ist (vgl. BGE 130 III 400), - dass der Lohn wohl zu den beschränkt pfändbaren Vermögenswerten gehört (Art. 93 SchKG), - dass das Betreibungsamt indessen die notwendige Existenzminimumberech- nung vorgenommen hat, welche unangefochten blieb, - dass somit nicht von einer nichtigen Verfügung ausgegangen werden kann, was die Arbeitgeberin hätte anzeigen dürfen (vgl. BGE 130 III 400), - dass auf die Beschwerde mangels Rechtschutzinteresses somit nicht einge- treten werden kann, - dass gemäss Art. 61 der Gebührenverordnung zum SchKG das Beschwer- deverfahren unentgeltlich ist und gemäss Art. 62 Abs. 2 des Gebührentarifs im Beschwerdeverfahren keine Parteientschädigung zugesprochen werden darf,

4 erkannt : 1. Auf die Beschwerde wird nicht eingetreten. 2. Es werden keine Kosten erhoben. 3. Gegen vorliegende Entscheidung kann gemäss Art. 72 des Bundesgerichts- gesetzes (BGG) Beschwerde in Zivilsachen an das Schweizerische Bundes- gericht geführt werden. Diese ist dem Bundesgericht schriftlich, innert 10 Ta- gen seit Eröffnung der vollständigen Ausfertigung der Entscheidung in der gemäss Art. 42 f. BGG vorgeschriebenen Weise einzureichen. Für die Zuläs- sigkeit, die Beschwerdelegitimation, die weiteren Voraussetzungen und das Verfahren der Beschwerde gelten die Art. 29 ff., 72 ff. und Art. 90 ff. BGG. 4. Mitteilung an: __________ Für den Kantonsgerichtsausschuss von Graubünden als Aufsichtsbehörde über Schuldbetreibung und Konkurs Der Präsident: Die Aktuarin ad hoc: